Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 167Artikel 2, Paragraph 167
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf Teilnahme am Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren
§ 167.Paragraph 167,
(1)Absatz eins,Ein Antrag gemäß § 165 Abs. 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:Ein Antrag gemäß Paragraph 165, Absatz 2, oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss,
Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
ein bestimmtes Begehren und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;
wenn er nicht innerhalb der in den §§ 165 Abs. 2 oder 4 und 169 genannten Fristen oder in der mündlichen Verhandlung gestellt wird;wenn er nicht innerhalb der in den Paragraphen 165, Absatz 2, oder 4 und 169 genannten Fristen oder in der mündlichen Verhandlung gestellt wird;
wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung erzielt wurde, es sei denn, ein Streitteil macht glaubhaft, dass der andere Streitteil sich nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat, oder
trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031929